Bälle und andere Schulveranstaltungen
Im Laufe eines Schuljahres gibt es immer wieder Veranstaltungen, bei denen die gastronomische Verpflegung von der Schule beziehungsweise den Schülern übernommen wird. Dazu zählen vor allem Maturabälle, Versammlungen oder Schulfeiern.
Da vielen Organisatoren nicht bewusst ist, dass sie sich dabei mitunter in einer rechtlichen Grauzone bewegen, möchten wir Sie hiermit über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, die für das Anbieten von gastronomischen Dienstleistungen gelten.
Problematisch ist bei solchen Veranstaltungen vor allem das Nichteinhalten der rechtlichen Rahmenbedingungen, im speziellen der Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung.
So dürfen gemeinnützige Vereine (beispielsweise Elternvereine) zur Förderung der Gemeinnützigkeit der in ihren Statuten festgelegten Ziele lediglich drei Tage im Jahr1gastgewerbliche Tätigkeiten durchführen. Der Reinerlös darf ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden, ansonsten läuft die gemeinnützige Organisation Gefahr, dass der Gewinn voll (!) zu versteuern ist.
Im Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Kärnten (Fachgruppe Gastronomie) wollen wir gemeinnützige Organisationen über die Notwendigkeit zur Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen – im Sinne der Gleichberechtigung mit gewerblichen Anbietern – aufklären.