Neuwahlen bei gemeinnützigen Vereinen in Zeiten von Corona
Gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung in der Fassung vom 12.09.2020 sind Zusammenkünfte von juristischen Personen, worunter auch Vereine fallen, von den Einschränkungen des § 10 Abs. 1-9 COVID-Lockerungsverordnung grundsätzlich ausgenommen.
Das bedeutet, dass Vereine Generalversammlungen abhalten könnten. Diese Rechtslage könnte sich allerdings jederzeit ändern/verschärfen.
Für den Fall, dass aus Gründen der Gesundheit von der Abhaltung einer Generalversammlung Abstand genommen werden sollte, drohen keine Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen nach dem Vereinsgesetz drohen insbesondere dann, wenn eine Wahl stattgefunden hat, und das Ergebnis nicht innerhalb von 4 Wochen mit vollständigen Daten der Vereinsbehörde gemeldet wird. Hinsichtlich der Funktionsperiode von Vorständen gilt nachfolgende Erleichterung: Sofern der Verein mehr als 50 Mitglieder umfasst, kann die Funktionsperiode des „alten“ Vorstandes auf Antrag bis 31.12.2021 (auch ohne Abhaltung einer Wahl) verlängert werden. Dieser Antrag muss jedoch statutengemäß unterfertigt werden.